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   BVerwG, 07.04.1977 - VI B 47.76   

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BVerwG, 07.04.1977 - VI B 47.76 (https://dejure.org/1977,1749)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1977 - VI B 47.76 (https://dejure.org/1977,1749)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1977 - VI B 47.76 (https://dejure.org/1977,1749)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Die Beschwerde bringt vor, das Berufungsgericht habe durch die Inbezugnahme der Bundesgerichtshofrechtsprechung zur Amtshaftung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 13, 17 ff, verstoßen; darauf beruhe das angefochtene Urteil.

    Aus der von der Beschwerde erwähnten Entscheidung BVerwGE 13, 17 ergibt sich kein anderer Verschuldensbegriff.

    Es ist richtig, daß in dem Urteil BVerwGE 13, 17 (24, 25) [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59]entschieden ist, der Beamte sei im Rahmen des Amtshaftungsprozesses hinsichtlich der Beweislast ungünstiger gestellt; bei einer unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn habe er lediglich die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür zufalle, daß ihn und diejenigen, für die er hafte ( § 278 BGB), kein Verschulden treffe.

    Weder aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung BVerwGE 13, 17 noch aus einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Verschuldens beim Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht, ergibt sich, daß die objektive Unrichtigkeit (Rechtswidrigkeit) ein Verschulden impliziert, wie die Beschwerde annimmt.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    "Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung BVerwGE 36, 192 (213 ff.) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68] die Auffassung vertreten, daß 'eine nach den Richtlinien gebotene Höherbewertung im räumlichen und seitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinien dem Inhaber des Dienstpostens grundsätzlich eine rechtlich nicht zu ignorierende und folglich auch vom Dienstherrn zu beachtende und zu sichernde Position vermittelte'.

    Er hat aber in diesem Zusammenhang unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß einer Handhabung, derzufolge nach Auhebung der höher bewerteten Dienstposten ausnahmslos jeder Inhaber einer solchen angehobenen Planstelle auch befördert worden wäre, die hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze ( Art. 33 Abs. 5 GG) entgegengestanden hätten und daß der Dienstposteninhaber das Ergebnis einer Bewertung seines Dienstpostens auch in Hessen nicht habe dazu benutzen können, um durch 'Konstruktion von Ansprüchen oder Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflicht' das Fehlen einer gesetzlichen Fundierung dort, wo sie erforderlich ist, also gerade - wie hier - bei besoldungsrechtlichen Zahlungsansprüchen, zu 'überspielen' (vgl. insbesondere BVerwGE 36, 192 [216-218]).

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Dasselbe ist erneut im Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - entschieden.

    Dazu ist in dem letztgenannten Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Im Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 27) ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1959 (BGHZ 30, 19, 22) [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] wörtlich übernommen und dazu ausgeführt, daß mit dieser Auffassung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen übereinstimme.
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Im Urteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 121.62 - ist ausgeführt, verschuldete unrichtige Rechtsanwendung werde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 839 BGB grundsätzlich nicht angenommen bei unrichtiger Auslegung von unklaren und lückenhaften Vorschriften (RGZ 59, 381, 388), zumal wenn die Bestimmungen neu und die Zweifelsfragen höchstrichterlich noch ungeklärt seien (BGHZ 36, 144, 149) [BGH 06.12.1961 - III ZR 143/60]; es seien bei der Prüfung der Verschuldensfrage lediglich diejenigen Anforderungen zugrunde zu legen, die an einen pflichtgetreuen durchschnittlichen Beamten zu stellen seien.
  • BVerwG, 03.10.1972 - VI B 57.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob das Beschwerdegericht diese Rechtsauffassung für rechtlich einwandfrei hält oder nicht (Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 15.60

    Anspruch auf nachträgliche Auszahlung von Dienstbezügen - Verpflichtung des

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    So ist bereits im Urteil vom 7. Juni 1962 (BVerwGE 14, 222 [230, 231]) für den Verschuldensbegriff die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen und ausgeführt, es mache keinen Unterschied, daß im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht wegen Verletzung einer Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, sondern allein wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anerkannt werden könnte.
  • BVerwG, 11.08.1971 - VI C 50.68
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in dem auch vom Berufungsgericht einleitend erwähnten Urteil vom 11. August 1971 - BVerwG VI C 50.68 - (BVerwGE 38, 269 [274]), das von der Beschwerde anscheinend nicht hinreichend beachtet worden ist, folgendes ausgeführt wird:.
  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65

    Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Im Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 27) ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1959 (BGHZ 30, 19, 22) [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] wörtlich übernommen und dazu ausgeführt, daß mit dieser Auffassung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen übereinstimme.
  • RG, 18.01.1905 - V 317/04

    Grundschuldbrief auf den Inhaber

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76
    Im Urteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 121.62 - ist ausgeführt, verschuldete unrichtige Rechtsanwendung werde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 839 BGB grundsätzlich nicht angenommen bei unrichtiger Auslegung von unklaren und lückenhaften Vorschriften (RGZ 59, 381, 388), zumal wenn die Bestimmungen neu und die Zweifelsfragen höchstrichterlich noch ungeklärt seien (BGHZ 36, 144, 149) [BGH 06.12.1961 - III ZR 143/60]; es seien bei der Prüfung der Verschuldensfrage lediglich diejenigen Anforderungen zugrunde zu legen, die an einen pflichtgetreuen durchschnittlichen Beamten zu stellen seien.
  • BVerwG, 15.01.1969 - VI C 45.67

    Antrag eines Beamten auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des

  • BVerwG, 17.03.1965 - VI C 121.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.10.1979 - 2 CB 30.77

    Notwendige Beiladung einer politischen Partei mit verfassungsfeindlichen

    Es kann keinem Zweifel unterliegen, ist selbstverständlich und deshalb nicht klärungsbedürftig und ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß starre Beweisregeln positiver oder negativer Art mit dem im Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der Untersuchungsmaxime besonders ausgeprägten Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wären (so auch Beschluß vom 7. April 1977 - BVerwG VI B 47.76 -).".
  • BVerwG, 15.02.1978 - 6 B 10.78

    Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach Urteilsverkündung

    Gerichts vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, ob das Beschwerdegericht diese Rechtsauffassung für rechtlich einwandfrei hält oder nicht (Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] mit weiteren Nachweisen sowie vom 7. April 1977 - BVerwG 6 B 47.76 -).
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